Der Gesetzgeber regelt eindeutig das Informationsrecht der Betroffenen und die Informationspflicht der Melder zur Krebsregistrierung.
Auf Grundlage von § 13 Abs. 4 Landeskrebsregistergesetz NRW haben die Patienten und Patientinnen das Recht auf die Information, dass ihre Daten zur Diagnose, Therapie und zum Krankheitsverlauf dem Landeskrebsregister NRW (LKR NRW) gemeldet werden.
Gleichzeitig liegt die Pflicht zur Information bei den Meldern. Sie müssen die Betroffenen darüber informieren, dass ihre Daten dem LKR NRW gemeldet werden. Das LKR NRW stellt eine Patienteninformation als pdf-Dokument in neun Sprachen zur Verfügung, die dem Patienten oder der Patientin vom Melder auch ausgehändigt werden muss. Der Verweis auf die Website des LKR NRW ist nicht ausreichend. Die Patienteninformationen als pdf-Dokumente finden Sie hier.