oBDS 3.0 - was ist neu?

Die klinischen Krebsregister in Deutschland (nach § 65c SGB V) haben sich vor einiger  Zeit darauf verständigt, den Datensatz zur Krebsregistrierung auf ein neues qualitatives Niveau zu heben. Verschiedene Schwächen der bisher eingesetzten ADT-GEKID-Datensätze sollen damit beseitigt, die Aussagekraft der erhobenen Daten verbessert und deren Übermittlung vereinfacht werden.

Hierzu sind Software-Anpassungen von Herstellern und klinischen Krebsregistern erforderlich. Das Landeskrebsregister Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich seit der Veröffentlichung des ‚Basisdatensatzes 2021‘ im Bundesanzeiger mit der Umsetzung.

Zunächst ist sicherzustellen, dass der neue Datensatz IT-technisch angenommen werden kann (Phase 1). Die hierzu erforderlichen Anpassungen sollen voraussichtlich bis Ende März 2023 vom LKR NRW umgesetzt sein.

Anschließend wird sichergestellt, dass die Inhalte des oBDS-Datensatzes in der registerinternen Datenbank verarbeitet werden können.  Diese Phase soll bis Ende Mai 2023 abgeschlossen sein (Phase 2).

Wichtig ist, dass die Annahme und Verarbeitung von Meldungen von Daten ab Version 2.2.1 bis auf Weiteres möglich ist.

 

 

Was bedeutet das für Melderinnen und Melder?

Verschiedene Software-Hersteller haben bereits den neuen oBDS-Datensatz in ihrer Software hinterlegt und generieren auf dieser Grundlage Daten. Die Übermittlung dieser Daten an das LKR NRW ist allerdings bis zum Abschluss der Phase 1 nicht möglich.

Das LKR NRW empfiehlt daher:

  • Melderinnen und Melder, die zwischen den Formaten wählen können, nutzen bitte bis voraussichtlich 01.06.2023 die Version 2.2.2 weiter. Dadurch wird das Erfüllen der gesetzlichen Meldepflicht sichergestellt. Die weitere Verarbeitung der Meldungen durch das LKR NRW ist wie gewohnt möglich.
  • Melderinnen und Melder, die aufgrund Ihrer Software nur Meldungen nach dem Format oBDS 3.0.0 oder höher liefern können, informieren bitte das LKR NRW. Die Meldungspakete sollen zurückgehalten und erst nach Abschluss der Phase 1 übermittelt werden.
  • Inhaltliche Rückfragen des LKR NRW, bspw. zur Vervollständigung von Identitätsdaten, zu Meldungen die das LKR NRW auf der Basis von von oBDS 3.0.0 oder höher erhält, können erst ab dem Zeitpunkt der Verarbeitung (Abschluss Phase 2) gestellt werden.