Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Grundlagen des Landeskrebsregisters NRW sind im Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG), im Sozialgesetzbuch (§ 65 c SGB V) sowie im Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) verankert.
Die wesentlichen Elemente des LKRG NRW, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, sind:
- Integrierte epidemiologisch-klinische Krebsregistrierung
Das Landeskrebsregister NRW ist mit den hoheitlichen Aufgaben der epidemiologischen und klinischen Krebsregistrierung betraut. - Meldepflicht für Krebserkrankungen
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet Diagnose, Behandlung und Verlauf von Krebserkrankungen nach den Vorgaben des LKRG NRW zu melden. - Elektronische Meldung
Die Meldung erfolgt ausschließlich in der Telematik Infrastruktur (TI) der gematik an das Landeskrebsregister NRW. - Datensicherheit
Das Landeskrebsregistergesetz NRW schreibt strenge Datenschutzauflagen vor, die weit über die Datenschutz-Grundverordnung hinaus gehen, mehr dazu erfahren Sie hier. - Patienteninformation
Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, betroffene Patientinnen und Patienten über die Krebsregistermeldung zu informieren, mehr dazu erfahren Sie hier. - Regelmäßige Evaluierung
Das Landeskrebsregister NRW wird in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Dritte evaluiert.