Rechtsgrundlage

Die rechtlichen Grundlagen des Landeskrebsregisters NRW sind im Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG), im Sozialgesetzbuch
(§ 65 c SGB V) sowie im Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) verankert.

Die wesentlichen Elemente des LKRG NRW, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, sind:

  • Integrierte epidemiologisch-klinische Krebsregistrierung
    Das Landeskrebsregister NRW ist mit den hoheitlichen Aufgaben der epidemiologischen und klinischen Krebsregistrierung betraut.
  • Meldepflicht für Krebserkrankungen
    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Informationen zu Krebserkrankungen und deren Behandlung nach den Vorgaben des LKRG NRW zu melden.
  • Elektronische Meldung
    Die Meldung erfolgt ausschließlich durch die elektronische Übermittlung der Daten an das Landeskrebsregister NRW.
  • Datenschutz
    Die Registrierung von Krebserkrankungen erfolgt auf einem hohen Datenschutzniveau. Mehr zum Datenschutz erfahren Sie hier.
  • Patienteninformation
    Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, betroffene Patientinnen und Patienten über die Meldung zu informieren und ihnen das in verschiedenen Sprachen vorhandene Merkblatt des Landeskrebsregisters NRW auszuhändigen.
  • Überprüfung der Methoden
    Das Landeskrebsregister NRW wird in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Dritte evaluiert.