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Rechtsgrundlage

Die rechtlichen Grundlagen des Landeskrebsregisters NRW sind im Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG), im Sozialgesetzbuch (§ 65 c SGB V) sowie im Landeskrebsregistergesetz (LKRG NRW) verankert.

Die wesentlichen Elemente des LKRG NRW, das am 1. April 2016 in Kraft getreten ist, sind:

  • Integrierte epidemiologisch-klinische Krebsregistrierung
    Das Landeskrebsregister NRW ist mit den hoheitlichen Aufgaben der epidemiologischen und klinischen Krebsregistrierung betraut.
  • Meldepflicht für Krebserkrankungen
    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet Diagnose, Behandlung und Verlauf von Krebserkrankungen nach den Vorgaben des LKRG NRW zu melden.
  • Elektronische Meldung
    Die Meldung erfolgt ausschließlich in der Telematik Infrastruktur (TI) der gematik an das Landeskrebsregister NRW.
  • Datensicherheit
    Das Landeskrebsregistergesetz NRW schreibt strenge Datenschutzauflagen vor, die weit über die Datenschutz-Grundverordnung hinaus gehen, mehr dazu erfahren Sie hier.
  • Patienteninformation
    Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, betroffene Patientinnen und Patienten über die Krebsregistermeldung zu informieren, mehr dazu erfahren Sie hier.
  • Regelmäßige Evaluierung
    Das Landeskrebsregister NRW wird in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Dritte evaluiert.