Abrechnung

Hier finden Melder Antworten auf die häufigsten Fragen zur Abrechnung von Meldevergütungen.

Die Meldestelle erhält für jede neue plausible und vollständige Meldung, die vom Landeskrebsregister NRW (LKR NRW) verarbeitet und vom Kostenträger nicht beanstandet wurde, eine Meldevergütung. Das LKR NRW rechnet diese Meldevergütung mit dem Kostenträger ab und zahlt sie nach Zahlungseingang beim LKR an die jeweiligen Meldestellen aus.

Die Höhe der Meldevergütung ist abhängig von der Meldungsart und davon, ob sie aus Mitteln der Kostenträger nach § 65 c SGB V oder aus Zuschüssen des Landes NRW getragen werden:

Meldeanlass

Meldungsart

Vergütung

Kostenträger

Klinisch oder histologisch gesicherte Diagnose

Diagnosemeldung

18 €

Krankenkasse

Histologische, zytologische, labortechnische oder autoptische Untersuchung

Meldung eines histologischen, zytologischen oder labortechnischen Befundes

4 €

Krankenkasse

OP

Therapiemeldung

5 €

Krankenkasse

Strahlentherapie

 

5 €

Krankenkasse

Systemische Therapie

 

5 €

Krankenkasse

Krankheitsprogress

Verlaufsmeldung

8 €

Krankenkasse

Metastase

 

8 €

Krankenkasse

Rezidiv

 

8 €

Krankenkasse

Kontrolluntersuchung

 

8 €

Krankenkasse

Tumorbedingter Tod

 

8 €

Krankenkasse

Zahnärztliche Diagnosemeldung ohne Angabe des ICD-Codes

Nach Abzug des Vergütungsabschlags in Höhe von 3,00 €

15 €

Krankenkasse

Maligne nicht melanotische Hautkrebserkrankungen

Verlaufsmeldung zu auffälligen Nachsorgeuntersuchungen

2,50 €

Land NRW

Maligne nicht melanotische Hautkrebserkrankungen

Meldung Diagnosestellung

2,50 €

Land NRW

Maligne nicht melanotische Hautkrebserkrankungen

Meldung eines histologischen Befundes

1,00 €

Land NRW

Die Meldevergütung wird vom LKR NRW an die meldepflichtige Stelle ausgezahlt. Maßgeblich hierfür sind die Angaben, die die Meldestelle dem LKR NRW mitgeteilt hat. Für die Ordnungsmäßigkeit der Angaben trägt die Meldestelle die inhaltliche und formale Verantwortung. 

Die Meldevergütung wird vom Landeskrebsregister NRW bargeldlos an die Meldestelle ausgezahlt.

Die Gewährung der Meldevergütung an die meldepflichtige Stelle, insbesondere die Fälligkeit und Zahlbarmachung, werden in der Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung geregelt.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitgeteilt, dass z. B. Meldungen nach § 65c Abs. 6 SGB V zur klinischen Krebsregistrierung (auch an klinisch-epidemiologische Krebsregister) grundsätzlich als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG angesehen werden, wenn nach Auswertung der Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.

Meldungen an ein klinisches Krebsregister können grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein, soweit das klinische Krebsregister eine Auswertung der Daten vornimmt und eine individuelle Rückmeldung an den Leistungserbringer erfolgt /erfolgen kann.

Links:
Umsatzsteuerpflicht bei Meldungen an ein klinisches Krebsregister
(PDF-Datei)
BMF-Schreiben: Umsatzsteuerliche Behandlung von Meldevergütungen
(PDF-Datei)

Die Regelungen des § 65c SGB V sowie die darin enthaltenen Bestimmungen zur Zahlung von Meldevergütungen aus Mitteln der Krankenkassen und -versicherungen gelten nur für melanozytäre, nicht jedoch für nicht-melanotische Hautkrebsarten. Für nicht-melanotische Hautkrebsarten werden Meldevergütungen auf Grundlage der genannten landesspezifischen Satzung gezahlt.

Meldepflichtige Identitätsdaten bei fehlendem Kostenträger:

Wenn der Kostenträger nicht zu ermitteln ist, werden diese Ersatzcodes im Feld Institutionskennzeichen mit den folgenden Auswirkungen auf die Vergütung eingetragen.