Anträge auf Krebsregisterdaten
Im Landeskrebsregister NRW gespeicherte Daten können für wissenschaftliche onkologische Fragestellungen zur Prävention, Versorgungs- und Ursachenforschung sowie Gesundheitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden.
Seit dem 1. April 2025 steht ein bundeseinheitliches Formular für die Antragsstellung zur Verfügung.
Mit dem für alle Krebsregister geltenden Antragsformulare inklusive der Variablenliste können Krebsregisterdaten aus einem Bundesland, mehreren Bundesländern oder allen Bundesländern beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten richten sich nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften. Grundlage für die Bereitstellung von Daten des LKR NRW sind die §§ 23 und 24 des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG NRW).
Der Datennutzungsantrag kann im Namen einer Institution oder einer privaten Person gestellt werden. Wenn eine Zusammenführung der Krebsregisterdaten mit Daten anderer Einrichtungen (Record Linkage) geplant ist, ist dies sowie die zu verknüpfende Datenquelle im Antrag anzugeben.
Das Informationsblatt gibt Antworten auf Fragen zur Antragsstellung. Und bei weiteren Fragen können Sie sich vor der Antragsstellung gerne an die Geschäftsstelle des Landeskrebsregisters NRW wenden.
Tel. 0234 54509-440
E-Mail: geschaeftsstelle(at)krebsregister.nrw.de
Hier geht es zu den Formularen als Download:
Deutsch
Englisch
- Application for the use of Cancer Registry Data
- Appendix 1 „Specification of the variables“
- Information sheet on the application for the use of Cancer Registry Data
Bitte speichern Sie die ausgefüllten Antragsunterlagen (Antragsformular und Variablenliste) jeweils als PDF und schicken Sie die PDF-Dokumente an E-Mail: geschaeftsstelle(at)krebsregister.nrw.de.
Die Geschäftsstelle prüft Ihren Antrag und beteiligt - je nach Art der beantragten Daten - den Wissenschaftlichen Fachausschuss (§ 8 Absatz 2 LKRG NRW). Dieses Gremium berät über Anträge auf Überlassung von im Landeskrebsregister gespeicherten Daten und gibt Empfehlungen darüber ab, ob den Anträgen entsprochen werden soll.