Auf Grundlage von § 12 des Landeskrebsregistergesetzes NRW sind alle Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte meldepflichtig. Die Einhaltung der Meldepflicht stellt sicher, dass alle meldepflichtigen Ereignisse, wie Diagnose, Therapie und Verlauf auch gemeldet werden. Denn vollständige und vollzählige Daten sind die Grundlage für qualifizierte jährliche Rückmeldungen an die Melder sowie für die wissenschaftliche Auswertung in der Krebsforschung.
Meldepflichtige Ereignisse auf einen Blick in der Diagnosekarte und in der Entscheidungsmatrix:
Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Meldepflicht.
Wenn absehbar ist, dass in Ihrer Einrichtung keine Krebsdiagnosen anfallen, ist eine Registrierung als Melder vorerst nicht erforderlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass mit Blick auf möglicherweise in Zukunft anfallende Krebsdiagnosen, Durchführung von Nachsorgeuntersuchungen wie auch bei der Ausstellung eines Totenscheins im Falle eines Krebspatienten grundsätzlich Meldepflicht nach den Vorschriften des Landeskrebsregistergesetzes besteht. Sie können sich jederzeit später noch als Melder registrieren lassen, wenn bei Ihnen Krebsdiagnosen neu anfallen oder behandelt werden.
Das Alter des Patienten spielt keine Rolle; gemäß Landeskrebsregistergesetz NRW muss die Meldung ans Landeskrebsregister (LKR NRW) erfolgen. Hinsichtlich der Meldung an das Kinderkrebsregister (Mainz) ist die derzeitige Empfehlung des LKR NRW, die Daten auch an das Kinderkrebsregister zu übermitteln (u. a. wegen des unterschiedlichen zu übermittelnden Datensatzes).
Ja, wenn eine Behandlung in NRW erfolgt ist. Die Erfassung der Daten (klinisch und epidemiologisch) erfolgt abhängig vom Wohn- und Behandlungsort. Wenn nötig, werden die Meldungen an die für die Wohnorte der Patienten zuständigen Krebsregister anderer Bundesländer weitergeleitet.
Meldepflichtige Personen und Einrichtungen sind:
Grundsätzlich müssen bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems gemeldet werden. Damit umfasst die Meldepflicht:
ICD-10-GM-Code | Bezeichnung |
C00.0-C96.9 | Bösartige Neubildung (außer C77.-, C78.- und C79.-) |
C44 | Sonstige bösartige Neubildungen der Haut |
D00.0-D09.9 | In-situ-Neubildungen |
D0.4 | Carcinoma in situ der Haut |
D32.0 | Gutartige Neubildung der Hirnhäute |
D32.1 | Gutartige Neubildung der Rückenmarkhäute |
D32.9 | Gutartige Neubildung der Meningen nicht näher bezeichnet |
D33.0 | Gutartige Neubildung des Gehirns, supratentoriell |
D33.1 | Gutartige Neubildung des Gehirns, infratentoriell |
D33.2 | Gutartige Neubildung des Gehirns nicht näher bezeichnet |
D33.3 | Gutartige Neubildung der Hirnnerven |
D33.4 | Gutartige Neubildung des Rückenmarks |
D33.7 | Gutartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Teile des Zentralnervensystems |
D33.9 | Gutartige Neubildung des Zentralnervensystems nicht näher bezeichnet |
D35.2 | Gutartige Neubildung der Hypophyse |
D35.3 | Gutartige Neubildung des Ductus craniopharyngealis |
D35.4 | Gutartige Neubildung der Epiphyse |
D39.1 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ovars |
D41.4 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnblase |
D42.- | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Meningen |
D43.- | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Gehirns und des Zentralnervensystems |
D44.3 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Hypophyse |
D44.4 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ductus craniopharyngealis |
D44.5 | Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Epiphyse |
D45.- | Polycythaemia vera |
D46.- | Myelodysplastische Syndrome |
D47.1 | Chronische myeloproliferative Krankheit |
D47.3 | Essentielle (hämorrhagische) Thrombozythämie |
D47.4 | Osteomyelofibrose |
D47.5 | Chronische Eosinophilen-Leukämie [Hypereosinophiles Syndrom] |
Weitere meldepflichtige Sachverhalte / Meldungen:
Legende:
Rechtliche / Abrechungs-Grundlage: § 65 c SGB V
Rechtliche / Abrechungs-Grundlage: Landeskrebsregister-Gesetz NRW / Satzung des LKR NRW
Meldepflichtige Ereignisse (§ 14 LKRG) sind:
Entscheidungsmatrix Meldepflicht
Alle Erstdiagnosen, Befunde, Therapien und Verläufe, die seit dem Inkrafttreten des LKRG NRW am 1.4.2016 neu bekannt geworden oder durchgeführt worden sind, sind vom behandelnden Arzt zu melden.
Therapiemaßnahmen und Verläufe sind also auch dann meldepflichtig, wenn die Diagnose schon vor dem Inkrafttreten des LKRG NRW gestellt wurde.
Therapiemaßnahmen und Verläufe vor dem 1.4.2016 können freiwillig gemeldet werden. Sie erhalten jedoch keine Meldevergütung nach dem LKRG NRW oder auf Grundlage der Satzung des Landeskrebsregister NRW.
Meldepflichtige Sachverhalte, die im Behandlungsverlauf einer Tumorerkrankung bekannt geworden oder durchgeführt worden sind, müssen innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der meldepflichtige Sachverhalt der meldepflichtigen Person bekannt geworden ist.
Meldungen an das Landeskrebsregister NRW sind ausschließlich auf elektronischem Weg möglich. Die Übermittlung via CD/DVD, USB-Stick u. ä. ist wegen der hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen und technologischen Sicherheitsbestimmungen ausgeschlossen.
Das LKR NRW stellt zum einen das browserbasierte Melderportal zur Verfügung, das im sicheren Netz der Telematik Infrastruktur betrieben wird und zum anderen die plattformunabhängige Java-Applikation EpiCan im sicheren Netz der KVen (SNK) zur Verfügung. Beide Anwendungen sind mit allen relevanten Schnittstellen kompatibel, die ADT/GEKID konfigurierte Dateien erzeugen.
Pathologen sind nicht von der Meldepflicht befreit, denn die Meldepflicht besteht auch für Personen, die keinen unmittelbaren Kontakt mit betroffenen Personen haben.
Ja, denn das Landeskrebsregister NRW führt alle Meldungen zu einer betroffenen Person zusammen und kann so die bestmöglichen Informationen zum Patienten erhalten. Nur durch die Bereitstellung aller Meldungen, kann ein vollständiges Bild der Tumorerkrankung und ihrer Behandlung entstehen.