Meldepflicht

Auf Grundlage von § 12 des Landeskrebsregistergesetzes NRW sind alle Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte meldepflichtig. Die Einhaltung der Meldepflicht stellt sicher, dass alle meldepflichtigen Ereignisse, wie Diagnose, Therapie und Verlauf auch gemeldet werden. Denn vollständige und vollzählige Daten sind die Grundlage für qualifizierte jährliche Rückmeldungen an die Melder sowie für die wissenschaftliche Auswertung in der Krebsforschung. 

Meldepflichtige Ereignisse auf einen Blick in der Diagnosekarte und in der Entscheidungsmatrix:

  • Die Diagnosekarte listet die meldepflichtigen Diagnosen übersichtlich nach dem ICD-10GM-Code auf – pdf-Download.
  • Die Entscheidungsmatrix gibt einen guten Überblick über die meldepflichtigen Ereignisse - pdf-Download.

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Meldepflicht.

Wenn absehbar ist, dass in Ihrer Einrichtung keine Krebsdiagnosen anfallen, ist eine Registrierung als Melder vorerst nicht erforderlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass mit Blick auf möglicherweise in Zukunft anfallende Krebsdiagnosen, Durchführung von Nachsorgeuntersuchungen wie auch bei der Ausstellung eines Totenscheins im Falle eines Krebspatienten grundsätzlich Meldepflicht nach den Vorschriften des Landeskrebsregistergesetzes besteht. Sie können sich jederzeit später noch als Melder registrieren lassen, wenn bei Ihnen Krebsdiagnosen neu anfallen oder behandelt werden.

Das Alter des Patienten spielt keine Rolle; gemäß Landeskrebsregistergesetz NRW muss die Meldung ans Landeskrebsregister (LKR NRW) erfolgen. Hinsichtlich der Meldung an das Kinderkrebsregister (Mainz) ist die derzeitige Empfehlung des LKR NRW, die Daten auch an das Kinderkrebsregister zu übermitteln (u. a. wegen des unterschiedlichen zu übermittelnden Datensatzes).

Ja, wenn eine Behandlung in NRW erfolgt ist. Die Erfassung der Daten (klinisch und epidemiologisch) erfolgt abhängig vom Wohn- und Behandlungsort. Wenn nötig, werden die Meldungen an die für die Wohnorte der Patienten zuständigen Krebsregister anderer Bundesländer weitergeleitet.

Meldepflichtige Personen und Einrichtungen sind:

  • Ärzte, sofern sie Krebserkrankungen ärztlich behandeln
  • Zahnärzte, sofern sie Krebserkrankungen ärztlich behandeln
  • Krankenhäuser
  • Praxen
  • Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
  • Institute für Pathologie
  • Einwohnermeldeämter/Meldebehörden
  • Krebsregister anderer Bundesländer
  • Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen

Grundsätzlich müssen bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, Neubildungen unbekannten Charakters und unsicheren Verhaltens sowie gutartige Neubildungen des zentralen Nervensystems gemeldet werden. Damit umfasst die Meldepflicht:

ICD-10-GM-CodeBezeichnung 
C00.0-C96.9Bösartige Neubildung (außer C77.-, C78.- und C79.-)
C44Sonstige bösartige Neubildungen der Haut
D00.0-D09.9In-situ-Neubildungen
D0.4Carcinoma in situ der Haut 
D32.0Gutartige Neubildung der Hirnhäute
D32.1Gutartige Neubildung der Rückenmarkhäute
D32.9Gutartige Neubildung der Meningen nicht näher bezeichnet
D33.0Gutartige Neubildung des Gehirns, supratentoriell
D33.1Gutartige Neubildung des Gehirns, infratentoriell
D33.2Gutartige Neubildung des Gehirns nicht näher bezeichnet
D33.3Gutartige Neubildung der Hirnnerven
D33.4Gutartige Neubildung des Rückenmarks
D33.7Gutartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Teile des Zentralnervensystems
D33.9Gutartige Neubildung des Zentralnervensystems nicht näher bezeichnet
D35.2Gutartige Neubildung der Hypophyse
D35.3Gutartige Neubildung des Ductus craniopharyngealis
D35.4Gutartige Neubildung der Epiphyse
D39.1Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ovars
D41.4Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnblase
D42.-Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Meningen
D43.-Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Gehirns und des Zentralnervensystems
D44.3Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Hypophyse
D44.4Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ductus craniopharyngealis
D44.5Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Epiphyse
D45.-Polycythaemia vera
D46.-Myelodysplastische Syndrome
D47.1Chronische myeloproliferative Krankheit
D47.3Essentielle (hämorrhagische) Thrombozythämie
D47.4Osteomyelofibrose
D47.5Chronische Eosinophilen-Leukämie [Hypereosinophiles Syndrom]

Weitere meldepflichtige Sachverhalte / Meldungen:

  • Tumoren und deren Frühstadien bei Minderjährigen
  • Tumoren und deren Frühstadien, bei denen keine Kostenträger nach § 2 Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung zur Kostentragung nach § 65 c SGB V exististiert
  • Meldpeflichtigen Personen ohne unmittelbaren Kontakt zur betroffenen Person und ohne Angaben zum Versicherungsverhältnis

Legende:
Rechtliche / Abrechungs-Grundlage: § 65 c SGB V
Rechtliche / Abrechungs-Grundlage: Landeskrebsregister-Gesetz NRW / Satzung des LKR NRW

Meldepflichtige Ereignisse (§ 14 LKRG) sind:

  • Neue gesicherte Tumordiagnosen
  • Beginn, Unterbrechung und Beendigung einer Tumortherapie / palliativen Therapie
  • Veränderung des Erkrankungsstatus (Rezidiv / Metastasen)
  • Unauffällige Nachsorgeuntersuchung
  • Tod, einschließlich Todesursache

Entscheidungsmatrix Meldepflicht

pdf-Datei

Alle Erstdiagnosen, Befunde, Therapien und Verläufe, die seit dem Inkrafttreten des LKRG NRW am 1.4.2016 neu bekannt geworden oder durchgeführt worden sind, sind vom behandelnden Arzt zu melden.

Therapiemaßnahmen und Verläufe sind also auch dann meldepflichtig, wenn die Diagnose schon vor dem Inkrafttreten des LKRG NRW gestellt wurde.

Therapiemaßnahmen und Verläufe vor dem 1.4.2016 können freiwillig gemeldet werden. Sie erhalten jedoch keine Meldevergütung nach dem LKRG NRW oder auf Grundlage der Satzung des Landeskrebsregister NRW.

Meldepflichtige Sachverhalte, die im Behandlungsverlauf einer Tumorerkrankung bekannt geworden oder durchgeführt worden sind, müssen innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der meldepflichtige Sachverhalt der meldepflichtigen Person bekannt geworden ist.

Meldungen an das Landeskrebsregister NRW sind ausschließlich auf elektronischem Weg möglich. Die Übermittlung via CD/DVD, USB-Stick u. ä. ist wegen der hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen und technologischen Sicherheitsbestimmungen ausgeschlossen.

Das LKR NRW stellt zum einen das browserbasierte Melderportal zur Verfügung, das im sicheren Netz der Telematik Infrastruktur betrieben wird und zum anderen die plattformunabhängige Java-Applikation EpiCan im sicheren Netz der KVen (SNK) zur Verfügung. Beide Anwendungen sind mit allen relevanten Schnittstellen kompatibel, die ADT/GEKID konfigurierte Dateien erzeugen.

Pathologen sind nicht von der Meldepflicht befreit, denn die Meldepflicht besteht auch für Personen, die keinen unmittelbaren Kontakt mit betroffenen Personen haben.

Ja, denn das Landeskrebsregister NRW führt alle Meldungen zu einer betroffenen Person zusammen und kann so die bestmöglichen Informationen zum Patienten erhalten. Nur durch die Bereitstellung aller Meldungen, kann ein vollständiges Bild der Tumorerkrankung und ihrer Behandlung entstehen.