Ich habe die unter „Hinweis“ hinterlegten Bedingungen gelesen und akzeptiert.
Allgemeine Nutzungsbedingungen des Landeskrebsregisters Nordrhein-Westfalen für die Beantragung einer Befristeten Meldeunterbrechung
(Stand: 26.06.2024)
Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Umstände einer Befristeten Meldeunterbrechung für die Dauer von drei Monaten aus technischen und/oder organisatorischen Gründen. Die Notwendigkeit, eine Regelung zur Befristeten Meldeunterbrechung zu schaffen, ergibt sich aus der Meldestellenpraxis, die in Ausnahmefällen das befristete Aussetzen der Meldetätigkeit begründet.
Redaktioneller Hinweis
Es wird jeweils die männliche Version verwendet. Gemeint sind aber die jeweils geltenden gesetzlichen Geschlechtsausprägungen.
1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen für die Meldetätigkeit vor dem Hintergrund der Meldepflicht und das Einhalten von Meldefristen bilden u.a. §§ 12, 15 und 25 Landeskrebsregistergesetz Nordrhein-Westfalen (LKRG NRW).
2. Antragsberechtigter
Antragsberechtigt für die Beantragung einer Befristeten Meldeunterbrechung sind die jeweiligen ‚meldepflichtigen Personen‘. Als ‚meldepflichtige Person‘ gelten:
- Im Krankenhaus: Mitglieder der Krankenhausleitung/Krankenhausbetriebsleitung in ihrer Eigenschaft als kaufmännischer oder medizinischer Geschäftsführer, kaufmännische Klinikleiter, der Ärztliche Direktor des Krankenhauses; die jeweilige Person muss über die Homepage (Internetauftritt) der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der Krankenhausleitung identifiziert werden können
- Im MVZ: der Geschäftsführer bzw. der Ärztliche Leiter; die jeweilige Person muss über die Homepage (Internetauftritt) der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der MVZ-Leitung identifiziert werden können
- In der niedergelassenen Praxis: der Praxisinhaber
- In einem/-r pathologischen Institut oder Praxis: der Institutsleiter/der Praxisinhaber
- In einer Screening-Einheit: der Programmverantwortliche Arzt
3. Antragstellung und -prüfung
Alle Anträge sind schriftlich über das vom LKR NRW auf der Internetseite bereitgestellte Formular zu stellen und mit einer Begründung im Freitextfeld des Antrages zu versehen.
Die Begründung ist so ausführlich und aussagekräftig zu formulieren, dass der Sachgrund für die Befristete Meldungsunterbrechung für das LKR NRW nachvollziehbar wird.
Alle Anträge sind - unterschrieben von der meldepflichtigen Person - per Post/Mail an das LKR NRW zu übermitteln.
Alle Anträge werden vom LKR NRW anhand öffentlich frei zugänglicher Informationen (Internetauftritt der antragstellenden Einrichtung) bezüglich der Angaben zur meldepflichtigen Person geprüft.
Anträge von Personen, die nicht als ‚Meldepflichtige Person‘ im Sinne von 2. gelten, deren Angaben nicht überprüfbar oder deren Anträge nicht unterschrieben sind, werden abgelehnt.
Anträge, die ohne bzw. ohne nachvollziehbaren Sachgrund im Freitextfeld gestellt werden, können nicht bearbeitet werden.
4. Wirkung der Befristeten Meldungsunterbrechung
Die Befristete Meldungsunterbrechung wird nach Antragsprüfung einmalig für die Dauer von drei Monaten gewährt und nicht automatisch verlängert.
Während der Geltungsdauer der Befristeten Meldungsunterbrechung hat die Meldestelle die Pflicht, die der Befristeten Meldungsunterbrechung zu Grunde liegenden Ursachen dauerhaft zu beseitigen.
Nach Ablauf der Befristeten Meldungsunterbrechung hat die Meldestelle die Meldetätigkeit ohne Erinnerung durch das LKR NRW aufzunehmen und alle Meldungen, die während der Befristeten Meldungsunterbrechung entstanden sind, unverzüglich an das LKR NRW zu melden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Befristeten Meldungsunterbrechung besteht nicht.
Bochum, Juni 2024
Die Landeskrebsregister NRW gGmbH verarbeitet bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß Art. 6 Absatz (1) e) DSGVO personenbezogene Daten im Rahmen der Anlage einer Meldestelle. Ich habe den Punkt 7 der Datenschutzerklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anlage einer Meldestelle, der über die Homepage einsehbar ist, zur Kenntnis genommen.