Datenerfassung und Datenübermittlung
Meldungen an das LKR NRW erfolgen ausschließlich elektronisch.
Das LKR NRW stellt dafür mit dem Melderportal eine kostenfreie Software zur Verfügung. Eine Voraussetzung für die Nutzung des Melderportals ist die Einrichtung einer Meldestelle beim LKR NRW. Hinweise zur Beantragung einer Meldestelle oder zur Änderung von Stammdaten finden Sie hier.
Angaben zu Krebsregistermeldungen können im Melderportal als Schnittstellendatei importiert oder einzeln erfasst und anschließend an das LKR NRW verschickt werden. Verschiedene Krankenhaus-, Pathologie- und ambulante Informations- bzw. Tumordokumentationssysteme bieten genormte Schnittstellen für den Datenexport an das LKR NRW an.
Hier finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zur Datenerfassung und Datenübermittlung.
Der Datensatz wird in regelmäßigen Abständen angepasst und erweitert und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ob eine oBDS-Schnittstelle in der jeweils genutzten Anwendung zur Verfügung steht, teilt der jeweilige Softwareanbieter mit.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. Verschiedene Krankenhaus-, Pathologie- und ambulante Informations- bzw. Tumordokumentationssysteme bieten genormte Schnittstellen für den Datenexport an das LKR NRW an.
Hier finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zur Datenerfassung und Datenübermittlung.
Nein.
Nein, die Daten können ausschließlich über das Melderportal übermittelt werden. Das Melderportal wird unentgeltlich in der Telematik-Infrastruktur der gematik GmbH zur Verfügung gestellt.
Befristete Meldungsunterbrechungen können technische, organisatorische und/oder sonstige Ursachen haben. Sie sind gegenüber dem LKR NRW anzuzeigen.
Hierfür stellt das LKR NRW einen Antrag zur Verfügung. Für die Bewilligung einer befristeten Meldungsunterbrechung ist die Angabe eines/mehrerer Gründe obligatorisch. Eine befristete Meldungsunterbrechung wird für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen. Sie verlängert sich nicht automatisch, sondern ist neu zu beantragen.