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Datensicherheit

Ihre Daten in sicheren Händen

Die Verarbeitung von Daten zum Gesundheitszustand eines Menschen ist eine hochsensible Angelegenheit. Strenge Sicherheitsauflagen bei ihrer Erfassung, Übermittlung, Speicherung und Nutzung sind daher ein Muss. Dabei ist es im Interesse der Patientinnen und Patienten, dass durch die Auswertung ihrer Daten die Qualität der medizinischen Behandlung gesichert wird. Alle Informationen von unterschiedlichen meldenden Einrichtungen über den Verlauf einer Krebserkrankung werden im Landeskrebsregister NRW in der „Krebsakte“ einer Patientin/eines Patienten zusammengeführt. Dabei ist die oberste Priorität, dass diese Daten niemals von Personen außerhalb der direkten Patientenversorgung eingesehen werden können.
 

Doppelter Schutz

Aus datenschutzrechtlichen Gründen gliedert sich das LKR NRW in einen räumlich und personell getrennten Vertrauens- und Registerbereich. Die Patientendaten werden bereits bei der meldenden Einrichtung doppelt transport- und zielverschlüsselt. Nur der Vertrauensbereich kann die personenbezogenen Identitätsdaten entschlüsseln und im Klartext einsehen, jedoch nicht die medizinischen Behandlungsdaten. 

Der Registerbereich kann wiederum alle medizinischen Daten einsehen, aber die Identitätsdaten liegen nur noch in Form von Pseudonymen vor. So wird ausgeschlossen, dass innerhalb des LKR NRW gleichzeitig die persönlichen und die medizinischen Daten im Klartext eingesehen werden können. Neue medizinische Daten können immer dem gleichen verschlüsselten Personendatensatz hinzugefügt werden, die Person selbst ist nicht identifizierbar.

Die Daten liefern nicht nur für die Krebsforschung und die Verbesserung der medizinisch-onkologischen Versorgung wichtige Erkenntnisse, sondern auch Informationen für behandelnde Ärztinnen und Ärzte. Dabei haben einzig die jeweiligen meldenden Leistungserbringer die Möglichkeit, sämtliche Informationen zu den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten einzusehen.

Die Daten, die im Landeskrebsregister NRW gespeichert werden,  können auf Grundlage der §§ 23 und 24 LKRG NRW auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, weitere Informationen dazu unter Anträge auf Krebsregisterdaten.