Ich habe die unter „Hinweis“ hinterlegten Bedingungen gelesen und akzeptiert.
Allgemeine Nutzungsbedingungen des Landeskrebsregisters Nordrhein-Westfalen für die Beantragung von Meldestellen und Personen für eine Meldestelle
(Stand: 06.01.2025)
Redaktioneller Hinweis
Es wird jeweils die männliche Version verwendet. Gemeint sind aber die jeweils geltenden gesetzlichen Geschlechtsausprägungen.
1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Beantragung von Meldestellen und Personen für eine Meldestelle bildet § 12 Landeskrebsregistergesetz Nordrhein-Westfalen (LKRG NRW).
2. Antragsberechtigter
Antragsberechtigt für die erstmalige Beantragung (Erst-Antrag) von Meldestellen und Personen für eine Meldestelle sind auf gesetzlicher Grundlage die jeweiligen ‚meldepflichtigen Personen‘.
Als ‚meldepflichtige Person‘ gelten:
- Im Krankenhaus: Mitglieder der Krankenhausleitung/Krankenhausbetriebsleitung in ihrer Eigenschaft als kaufmännischer oder medizinischer Geschäftsführer, kaufmännische Klinikleiter, der Ärztliche Direktor des Krankenhauses; die jeweilige Person muss über die Homepage (Internetauftritt) der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der Krankenhausleitung identifiziert werden können; Leitungspersonen auf Ebene von Fachabteilungen/Kliniken sind nicht antragsberechtigt.
- Im MVZ: der Geschäftsführer bzw. der Ärztliche Leiter; die jeweilige Person muss über die Homepage (Internetauftritt) der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der MVZ-Leitung identifiziert werden können
- In der niedergelassenen Praxis: der Praxisinhaber
- In einem/-r pathologischen Institut oder Praxis: der Institutsleiter/der Praxisinhaber
- In einer Screening-Einheit: der Programmverantwortliche Arzt
Die auf einen Erst-Antrag folgenden Anträge (Folge-Antrag), können auch von der/-n Person/-en gestellt werden, die mit der Rolle ‚Portal-Verantwortlicher‘ versehen ist/sind. Ausgenommen ist hiervon die Antragsart "Aktualisierung" von Meldestellendaten sowie die erstmalige Zuordnung der Rolle ‚Portal-Verantwortlicher‘ bei Personenanträgen. Nachträgliche Änderungen an Bankverbindungen über einen Korrekturantrag sind nur von Personen in der Rolle ‚meldepflichtigen Person‘ möglich.
3. Antragstellung und -prüfung
Alle Anträge sind schriftlich über die vom LKR NRW auf der Internetseite bereitgestellten Formulare zu stellen. Alle Anträge sind - unterschrieben von der meldepflichtigen Person - per Post/Mail an das LKR NRW zu übermitteln.
Alle Anträge werden vom LKR NRW anhand öffentlich frei zugänglicher Informationen (Impressum Internetauftritt der antragstellenden Einrichtung) bezüglich der Angaben zur meldepflichtigen Person bzw. zum ‚Portal-Verantwortlichen‘ anhand der dem LKR NRW bereits vorliegenden Anträge geprüft.
Anträge von Personen, die nicht als ‚Meldepflichtige Person‘ im Sinne von 2. gelten, deren Angaben nicht überprüfbar oder deren Anträge nicht unterschrieben sind, werden abgelehnt.
4. Mitwirkungspflichten
Änderungen an Stammdaten zu einer Meldestelle bzw. Personen zu Meldestellen sind unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen) wie unter 3. beschrieben beim LKR NRW zu stellen.
5. Vergütung
Die Meldestelle erhält für jede neue plausible und vollständige Meldung, die vom Landeskrebsregister NRW (LKR NRW) verarbeitet und vom Kostenträger nicht beanstandet wurde, eine Meldevergütung. Das LKR NRW rechnet diese Meldevergütung mit dem Kostenträger ab und zahlt sie nach Zahlungseingang beim LKR NRW an die jeweiligen Meldestellen aus.
Die Meldevergütung wird vom LKR NRW auf das per Meldestellenantrag mitgeteilte Konto überwiesen. Dabei muss das Konto/die Kontoverbindung nicht zwingend zur Meldestelle gehören. Durch die Beantragung wird das LKR NRW von jeglichen formalen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Forderungen freigestellt. Änderungen an Kontoverbindungen sind nur über einen entsprechenden Antrag möglich. Die frühestmögliche Gültigkeit der geänderten Bankverbindung ist der Folgetag der Antragsumsetzung. Sämtliche Vergütungen von Meldungen mit einem Leistungszeitpunkt vor der Änderung der Bankverbindung, werden auf das geänderte Konto getätigt. Verrechnungen aufgrund von geänderten Bankverbindungen müssen im Innenverhältnis der Meldestelle sichergestellt werden. Weitere Informationen zur Gewährung, der Fälligkeit und Zahlbarmachung, werden in der Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung geregelt (https://recht.nrw.de/)
Weitergehende Absprachen, Vollmachten, Verträge o. vgl. zwischen der Meldestelle und Dritten entfalten keine Rechtswirksamkeit für das LKR.
Bochum, Januar 2025
Die Landeskrebsregister NRW gGmbH verarbeitet bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß Art. 6 Absatz (1) e) DSGVO personenbezogene Daten im Rahmen der Anlage einer Meldestelle. Ich habe den Punkt 7 der Datenschutzerklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anlage einer Meldestelle, der über die Homepage einsehbar ist, zur Kenntnis genommen.