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Fragen zu Anträgen und zur Registrierung allgemein

Die Registrierung einer Meldestelle ist erforderlich, um meldepflichtige Sachverhalte an das Landeskrebsregister NRW zu übermitteln. Dabei werden Meldestellen den jeweiligen Typen von Leistungserbringern zugeordnet. Dazu zählen:

  • Krankenhäuser
  • Krankenhaus-Abteilungen
  • MVZ
  • Niedergelassene Praxen
  • Pathologien
  • Screening-Einheiten

Neben dem Meldestellen-Typ werden u.a. die folgenden Informationen registriert:

  • Name der Einrichtung
  • BSNR / IKNR
  • Umsatzeuer-Identifikationsnummer
  • Anschrift
  • IBAN

Jeder Meldestelle ist eine sechsstellige Meldestellen-ID (MSID) zugeordnet, die nur einmal vergeben wird. Meldestellen vom Meldestellen-Typ ‚Krankenhaus‘ erhalten für die jeweils anzulegenden Fachbereiche eine weitere eigene MSID.

Die Vergütung aller Fachbereiche eines Krankenhauses erfolgt über die Meldestellen-ID des Hauses.

Bei der Datenübermittlung an das LKR NRW ist immer die zutreffende MSID für den jeweiligen Fachbereich anzugeben. Fehlerhafte Angaben können nicht verarbeitet werden.

Jeder Meldestelle werden die Personen mit ihren unterschiedlichen Rollen zugeordnet, die im Zusammenhang der Krebsregistrierung tätig sind. Für diese Personen werden i.d.R. die Merkmale: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse erfasst. Zu bestimmten Rollen wird ergänzend auch die lebenslange Arztnummer registriert.

Weitere Hinweise speziell zu den einzelnen Rollen finden Sie in den feldbezogenen Hinweistexten im jeweiligen Antrag.

Die Antwort ist abhängig von der Einrichtungs- und ggf. von der Praxisart.

Für ‚Niedergelassene Praxen‘ gelten folgende Regelungen:

  • Einzelpraxis: Bei der Übernahme von Einzelpraxen wird die Anlage einer neuen Meldestelle empfohlen. Auf diese Weise können die Meldungen verursachergerecht abgerechnet und entsprechende Gutschriftbelege erstellt werden.
    Im Melderportal ist keine Einsicht in Meldungen der ehemaligen Praxisinhaber möglich. Es sei denn, es wird zu einem Patienten / einer Patientin aus dem Alt-Praxisbestand eine neue Meldung übermittelt.
  • Praxisgemeinschaft: Für jeden in einer Praxisgemeinschaft selbstständig tätigen Arzt / Ärztin ist eine eigene (neue) Meldestelle anzulegen. Dies gilt auch beim Eintritt zusätzlicher Leistungserbringer in die Einrichtung.
  • Berufsausübungsgemeinschaft mit angestellten oder selbstständigen Ärzten (geteilter Kassensitz): Hier nehmen Sie bitte Kontakt mit dem LKR NRW auf, um auf den Einzelfall bezogen die notwendigen Meldestellen zu registrieren.

Für alle übrigen Einrichtungsarten gilt die Empfehlung: Nehmen Sie mit dem LKR NRW Kontakt auf, um das individuelle Vorgehen abzustimmen.

E-Mail: antragsmanagement(at)landeskrebsregister.nrw

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Wenn sich Änderungen in Ihrer Einrichtung oder Praxis ergeben, benötigen wir für Ihre Meldestelle immer einen entsprechenden Antrag. Mitteilungen in mündlicher Form oder formlose Schreiben können nicht verarbeitet werden. Der Grund dafür ist, dass die Aktualisierung Ihrer Daten im LKR NRW über ein automatisiertes Verfahren erfolgt, das ausschließlich Angaben aus den entsprechenden Meldestellenanträgen verarbeitet. 

Unsere Anträge finden Sie unter folgendem Link: Meldestellenanträge

Meldestellen und Melder müssen vom Landeskrebsregister NRW registriert und zur Teilnahme am Meldeverfahren autorisiert werden.

Dazu richtet das Landeskrebsregister NRW eine Meldestelle mit den entsprechenden Nutzern ein und schaltet diese frei. Für das Einrichten benötigen wir von Ihnen unseren ausgefüllten Onlineantrag.

Bei Fragen zum Ausfüllen oder allgemein zu den Anträgen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/-innen der Datenannahmestelle unter Tel. 0234 54509 -111 – Auswahlpunkt 1.

Der Antrag muss unterschrieben, mit einem Stempel der Einrichtung an das Landeskrebsregister NRW gesendet werden.

Bitte schicken Sie den Antrag per Post 

Landeskrebsregister NRW gGmbH
Datenannahmestelle
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum

 

oder per E.Mail

 

antragsmanagement(at)landeskrebsregister.nrw
(als eingescanntes Dokument)

 

an das Landeskrebsregister NRW.

Die Registrierung einer eigenen Meldestelle ist abhängig von Ihrer Einrichtungs- und ggf. von Ihrer Praxisart.

Nur bei einer Praxisgemeinschaft ist für jeden in der Praxis selbstständig tätigen Arzt / Ärztin eine Meldestelle anzulegen. Dies gilt auch für den Eintritt zusätzlicher Ärzte / Ärztinnen.

Bei Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) mit angestellten oder selbstständigen Ärzten (geteilter Kassensitz) reicht im Regelfall eine Meldestelle für die Praxis aus.

Für alle übrigen Meldestellen-Typen (MVZ, Pathologie, Krankenhaus, Screeningeinheit) ist jeweils die Einrichtung einer Meldestelle für alle Fachabteilungen notwendig. Gerne können wir das Vergabeprinzip individuell mit Ihnen klären.

Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Datenannahmestelle zu Verfügung:

E-Mail: antragsmanagement@landeskrebsregister.nrw

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Antragsberechtigt für einen Antrag zu einer Meldestelle sind auf gesetzlicher Grundlage die jeweiligen ‚meldepflichtigen Personen‘.
Als ‚meldepflichtige Person‘ gelten Personen in der Position/Funktion:

• Im Krankenhaus:
Geschäftsführer/Vorstand, Direktor (Ärztl./Kaufm.), Prokurist - die Person muss über die Homepage der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der Leitung des Hauses, nicht nur einer Fachabteilung, identifiziert werden können.

• Im MVZ:
Geschäftsführer/Vorstand, Ärztliche Leiter, Prokurist - die Person muss über die Homepage der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der Leitung identifiziert werden können.

• In der niedergelassenen Praxis:
Praxisinhaber/-teilhaber

• In einem/-r pathologischen Institut oder Praxis:
Institutsleiter, Praxisinhaber/-teilhaber

• In einer Screening-Einheit:
Programmverantwortlicher Arzt

Antragsberechtigt für die Beantragung Personenzuordnungen zu einer Meldestelle sind auf gesetzlicher Grundlage die jeweiligen ‚meldepflichtigen Personen‘ sowie Personen, die in der Rolle “Portalverantwortlicher” bereits im LKR NRW hinterlegt sind.

Eine Neubenennung einer Person zur Rolle “Portalverantwortlicher” kann nur eine Person aus der Rolle “Meldepflichtige Person” oder eine andere, bereits registrierte Person aus der Rolle “Portalverantwortlicher” tätigen.

Redaktioneller Hinweis:
In den Ausführungen wurde jeweils die männliche Version verwendet. Gemeint sind aber die jeweils geltenden gesetzlichen Geschlechtsausprägungen.

Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Datenannahmestelle zu Verfügung:

E-Mail: antragsmanagement@landeskrebsregister.nrw

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Bei Verständnisfragen zu einzelnen Merkmalen finden Sie die notwendigen Informationen in den ‚Hinweistexten‘. Diese sind im Antragsformular zum jeweiligen Merkmal unter dem Begriff ‚Hinweis‘ angeordnet.

Die Texte bieten kompakte weiterführende Informationen zum jeweiligen Antragsmerkmal. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Datenannahmestelle zu Verfügung:

E-Mail: antragsmanagement(at)landeskrebsregister.nrw

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Aus Sicht des LKR NRW ist es notwendig, dass die Meldungen jeweils pro Standort eingereicht werden. Dafür ist die Vergabe einer Meldestelle pro Standort erforderlich. Bei der Antragsanlage sollte die Betriebsstättennummer des jeweiligen Standortes angegeben werden, dies kann somit auch eine Neben-Betriebsstättennummer (NBSNR) sein. 

Sobald Sie den entsprechenden Antrag ausgefüllt haben, stehen Ihnen drei Übermittlungswege zur Verfügung:

  • Digitale Freigabe: 
    Lassen Sie den Antrag von Ihrer Meldepflichtigen Person oder im Falle eines Personenantrags auch von Ihrer Portalverantwortlichen Person mit dem Authentifizierungscode freigeben.
    (Nicht möglich bei Neuanlage-Antrag)
     
  • Per E-Mail an:
    antragsmanagement(at)landeskrebsregister.nrw
    (als eingescanntes Dokument)
     
  • Per Post an:
    Landeskrebsregister NRW gGmbH
    Datenannahmestelle
    Gesundheitscampus 10
    44801 Bochum

 

 

 

Eine Meldeeinheit ist ein künstlicher Meldestellentyp des LKR NRW und dient als organisatorische sowie technische Klammer für verschiedene leistungserbringende Meldestellen (z. B. Krankenhäuser, Krankenhausabteilungen, MVZ oder niedergelassene Praxen) und regelt somit nur den Meldungsfluss.

Für die Nutzung gelten folgende Regeln:

  • Organisatorisch: Die gebündelten Meldestellen können, müssen aber wirtschaftlich oder rechtlich nicht zusammengehören. Sowohl die Vergütung von Meldungen, als auch die Auswertungen der Klinischen Auswertungsstelle erfolgen nicht auf Basis einer Meldeeinheit, sondern auf der Ebene der Hauptmeldestelle (Krankenhaus/ Praxis).
  • Technisch: Leistungserbringende Meldestellen können einer Meldeeinheit nur dann zugeordnet werden, wenn sie per Schnittstelle melden und eine gemeinsame Patienten-ID nutzen. Eine Meldestelle kann immer nur genau einer Meldeeinheit zugeordnet sein.
  • Rollen: In Meldeeinheiten werden nur die Funktionen „Portal-Verantwortliche Person (PV)“ und „Benutzer-Melderportal“ hinterlegt. Das hinterlegen weiterer Funktionen ist nicht möglich. Somit können PVs einer Meldeeinheit keine Personenanträge für die Hauptmeldestelle einreichen.
  • Sonderfall Pathologie: Der Meldestellentyp Pathologie darf grundsätzlich nicht mit anderen Meldestellentypen gemischt werden.

 

 

 

Aktivierungscode:
Der Aktivierungscode ist ein personenbezogener Code, der jedem Benutzer des Melderportals einmalig vergeben wird. Dieser Code wird der oder den Portal-Verantwortlichen mitgeteilt, um die Erstregistrierung des neuen Benutzers im Melderportal durchzuführen. Nach erfolgreicher Erstanmeldung ist dieser Code nicht mehr erforderlich.

Authentifizierungscode:
Der Authentifizierungscode ist ein meldestellenbezogener Code. Dieser wird pro Meldestelle einmal vergeben und bleibt immer gültig. Der Code wird im Rahmen der Erstregistrierung einer Meldestelle per Post an die Portal-Verantwortliche Person verschickt. 

Er hat zwei Verwendungszwecke:

  1. Erstregistrierung neuer Benutzer im Melderportal
  2. Online-Freigabe von Anträgen

Der Code ist für die tägliche Arbeit mit dem Melderportal LKR NRW (Meldungserfassung und/oder -übermittlung) nicht erforderlich. 
Eine Weitergabe des Codes außerhalb dieses Personenkreises ist zwingend zu vermeiden.

PIN:
Die PIN ist ein meldestellenbezogener Code. Dieser wird pro Meldestelle einmal vergeben und bleibt immer gültig. Die PIN wird an die Portal-Verantwortlichen in der Meldestelle verschickt. Bei einem Login mit einer PIN kann der Benutzer z. B. einzelne Patienten anlegen, Meldungen erfassen und versenden. Der PIN muss an die Benutzer weitergegeben werden. Ohne PIN können ausschließlich Schnittstellendaten (z. B. aus Praxisinformationssystemen) übermittelt werden.