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Fragen zu Anträgen und zur Registrierung allgemein

Die Registrierung einer Meldestelle ist erforderlich, um meldepflichtige Sachverhalte an das Landeskrebsregister NRW zu übermitteln. Dabei werden Meldestellen den jeweiligen Typen von Leistungserbringern zugeordnet. Dazu zählen:

  • Krankenhäuser
  • Krankenhaus-Abteilungen
  • MVZ
  • Niedergelassene Praxen
  • Pathologien
  • Screening-Einheiten

Neben dem Meldestellen-Typ werden u.a. die folgenden Informationen registriert:

  • Name der Einrichtung
  • BSNR / IKNR
  • Umsatzeuer-Identifikationsnummer
  • Anschrift
  • IBAN

Jeder Meldestelle ist eine sechsstellige Meldestellen-ID (MSID) zugeordnet, die nur einmal vergeben wird. Meldestellen vom Meldestellen-Typ ‚Krankenhaus‘ erhalten für die jeweils anzulegenden Fachbereiche eine weitere eigene MSID.

Die Vergütung aller Fachbereiche eines Krankenhauses erfolgt über die Meldestellen-ID des Hauses.

Bei der Datenübermittlung an das LKR NRW ist immer die zutreffende MSID für den jeweiligen Fachbereich anzugeben. Fehlerhafte Angaben können nicht verarbeitet werden.

Jeder Meldestelle werden die Personen mit ihren unterschiedlichen Rollen zugeordnet, die im Zusammenhang der Krebsregistrierung tätig sind. Für diese Personen werden i.d.R. die Merkmale: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse erfasst. Zu bestimmten Rollen wird ergänzend auch die lebenslange Arztnummer registriert.

Weitere Hinweise speziell zu den einzelnen Rollen finden Sie in den feldbezogenen Hinweistexten im jeweiligen Antrag.

Die Antwort ist abhängig von der Einrichtungs- und ggf. von der Praxisart.

Für ‚Niedergelassene Praxen‘ gelten folgende Regelungen:

  • Einzelpraxis: Bei der Übernahme von Einzelpraxen wird die Anlage einer neuen Meldestelle empfohlen. Auf diese Weise können die Meldungen verursachergerecht abgerechnet und entsprechende Gutschriftbelege erstellt werden.
    Im Melderportal ist keine Einsicht in Meldungen der ehemaligen Praxisinhaber möglich. Es sei denn, es wird zu einem Patienten / einer Patientin aus dem Alt-Praxisbestand eine neue Meldung übermittelt.
  • Praxisgemeinschaft: Für jeden in einer Praxisgemeinschaft selbstständig tätigen Arzt / Ärztin ist eine eigene (neue) Meldestelle anzulegen. Dies gilt auch beim Eintritt zusätzlicher Leistungserbringer in die Einrichtung.
  • Berufsausübungsgemeinschaft mit angestellten oder selbstständigen Ärzten (geteilter Kassensitz): Hier nehmen Sie bitte Kontakt mit dem LKR NRW auf, um auf den Einzelfall bezogen die notwendigen Meldestellen zu registrieren.

Für alle übrigen Einrichtungsarten gilt die Empfehlung: Nehmen Sie mit dem LKR NRW Kontakt auf, um das individuelle Vorgehen abzustimmen.

E-Mail: antragsmanagement(at)krebsregister.nrw.de

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Angaben zu Meldestellen oder Korrekturen können ausschließlich über einen Onlineantrag in der entsprechenden Antragsart gestellt werden.  

Bei Fragen steht Ihnen das Datenannahme-Team unter den folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

E-Mail: antragsmanagement(at)krebsregister.nrw.de

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Meldestellen und Melder müssen vom Landeskrebsregister NRW registriert und zur Teilnahme am Meldeverfahren autorisiert werden.

Dazu richtet das Landeskrebsregister NRW eine Meldestelle mit den entsprechenden Nutzern ein und schaltet diese frei. Für das Einrichten benötigen wir von Ihnen unseren ausgefüllten Onlineantrag.

Bei Fragen zum Ausfüllen oder allgemein zu den Anträgen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/-innen der Datenannahmestelle unter Tel. 0234 54509 -111 – Auswahlpunkt 1.

Der Antrag muss unterschrieben, mit einem Stempel der Einrichtung an das Landeskrebsregister NRW gesendet werden.

Bitte schicken Sie den Antrag per Post 

Landeskrebsregister NRW gGmbH
Datenannahmestelle
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum

 

oder per E.Mail

 

antragsmanagement(at)krebsregister.nrw.de
(als eingescanntes Dokument)

 

an das Landeskrebsregister NRW.

Die Registrierung einer eigenen Meldestelle ist abhängig von Ihrer Einrichtungs- und ggf. von Ihrer Praxisart.

Nur bei einer Praxisgemeinschaft ist für jeden in der Praxis selbstständig tätigen Arzt / Ärztin eine Meldestelle anzulegen. Dies gilt auch für den Eintritt zusätzlicher Ärzte / Ärztinnen.

Bei Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) mit angestellten oder selbstständigen Ärzten (geteilter Kassensitz) reicht im Regelfall eine Meldestelle für die Praxis aus.

Für alle übrigen Meldestellen-Typen (MVZ, Pathologie, Krankenhaus, Screeningeinheit) ist jeweils die Einrichtung einer Meldestelle für alle Fachabteilungen notwendig. Gerne können wir das Vergabeprinzip individuell mit Ihnen klären.

Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Datenannahmestelle zu Verfügung:

E-Mail: antragsmanagement@krebsregister.nrw.de

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Die Antragsberechtigung ist abhängig von der Antragsart. Bitte beachten Sie daher die Hinweisangaben zur antragsstellenden Person im entsprechenden Antrag.

Generell ist sind aber die "meldepflichtigen Personen" einer Meldestelle immer antragsberechtigt.

Als ‚meldepflichtige Person‘ gelten:

Redaktioneller Hinweis
Es wird jeweils die männliche Version verwendet. Gemeint sind aber die jeweils geltenden gesetzlichen Geschlechtsausprägungen.

 

  • Im Krankenhaus: Mitglieder der Krankenhausleitung/Krankenhausbetriebsleitung in ihrer Eigenschaft als kaufmännischer oder medizinischer Geschäftsführer, kaufmännische Klinikleiter, der Ärztliche Direktor des Krankenhauses; die jeweilige Person muss über die Homepage (Internetauftritt) der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der Krankenhausleitung identifiziert werden können
  • Im MVZ: der Geschäftsführer bzw. der Ärztliche Leiter; die jeweilige Person muss über die Homepage (Internetauftritt) der Einrichtung zweifelsfrei als Mitglied der Krankenhausleitung identifiziert werden können
  • In der niedergelassenen Praxis: der Praxisinhaber
  • In einem/-r pathologischen Institut oder Praxis: der Institutsleiter/der Praxisinhaber
  • In einer Screening-Einheit: der Programmverantwortliche Arzt
  •  

Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Datenannahmestelle zu Verfügung:

E-Mail: antragsmanagement@krebsregister.nrw.de

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Bei Verständnisfragen zu einzelnen Merkmalen finden Sie die notwendigen Informationen in den ‚Hinweistexten‘. Diese sind im Antragsformular zum jeweiligen Merkmal unter dem Begriff ‚Hinweis‘ angeordnet.

Die Texte bieten kompakte weiterführende Informationen zum jeweiligen Antragsmerkmal. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Datenannahmestelle zu Verfügung:

E-Mail: antragsmanagement(at)krebsregister.nrw.de

Tel.:     0234 54509 - 111 (Ansagetext Taste 1)

Generell kann eine ÜBAG (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) zentral für alle Meldestellen über eine Meldestelle melden.

Aus Sicht des LKR NRW ist es empfehlenswert, dass die Meldungen jeweils pro Standort eingereicht werden. Dafür ist die Vergabe einer weiteren Meldestelle pro Standort erforderlich. Damit lässt sich die Auswertbarkeit pro Meldestelle optimieren.  

Wichtig ist, dass die standortbezogenen Angaben im Rahmen einer Schnittstellenübermittlung sichergestellt werden. Bitte stimmen Sie sich hier mit Ihrem Softwarehersteller ab.