Nach dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG, § 65c SGB V) vom 3. April 2013 sind sämtliche Bundesländer verpflichtet, klinische Krebsregister zu errichten bzw. anzupassen. Nordrhein-Westfalen hat die dafür erforderliche Rechtsgrundlage mit dem Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen (Landeskrebsregistergesetz NRW - LKRG NRW) am 1. April 2016 geschaffen. Es greift die innovativen Vorgehensweisen des zuvor bestehenden landesweiten epidemiologischen Krebsregisters - wie z. B. das obligat elektronische Meldeverfahren - auf und entwickelt sie unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der elektronischen Datenspeicherung und -kommunikation weiter zu einem integrierten epidemiologisch-klinischen Krebsregister. Denn nur mit einem obligat elektronischen Meldesystem kann das Landeskrebsregister NRW die Sicherung der personenidentifizierenden Daten in der erforderlichen umfassenden Weise realisieren, um den Datenschutz auf höchstem Niveau sicherzustellen.