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Patienteninformation und Patientenwiderspruch

Hier finden Melder Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Patienteninformation und Patientenwiderspruch.

Melder sind verpflichtet, Patienten über die Meldung an das LKR NRW zu informieren.

Wichtige Patienteninformationen zum Zweck der Krebsregistrierung, Einzelheiten der Datenverarbeitung, Möglichkeiten der Auswertung, Betroffenenrechte etc. hat das Landeskrebsregister NRW in einem Merkblatt zusammengefasst, das hier in verschiedenen Sprachen zur Verfügung steht.

Mehrsprachige Patienteninformation

Nach Auffassung des Landeskrebsregisters NRW sind betroffene Personen bei jeder Datenübermittlung erneut aufzuklären, damit sie erneut die Möglichkeit erhalten, ihre Betroffenenrechte auszuüben.

Im einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID) – Stand: 12. Februar 2014 – ist das Datenfeld „Meldebegründung“ vorgegeben. Hier wird die Patientenunterrichtung durch Kennzeichnen des Feldes „Patient ist informiert“ dokumentiert.

Betroffene Patienten können nicht der Verarbeitung der verschlüsselten Daten widersprechen (§20 Abs. 3 LKRG NRW), sondern lediglich der Speicherung des Identitäts-Chiffrates (§ 20 Absatz 1 Satz 4 LKRG NRW), das die Rückführung auf ihre Identitätsdaten ermöglicht. Dies ist auch nachträglich möglich. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Antragsunterlagen stellt das LKR NRW zur Verfügung.

Legt ein Patient gegen die personenbeziehbare Datenverarbeitung Widerspruch ein, wird dies durch Kennzeichnen des Feldes „Widerspruch“ dokumentiert. Bei der weiteren Verarbeitung der Angaben zu dieser Meldung wird kein Identitäts-Chiffrat gebildet.