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Fragen zum Formular für Meldestellen

Im Rahmen der Übermittlung von Krebsregistermeldungen sind definierte Dateninhalte ausschließlich in einem festgelegten Datenformat an das LKR NRW zu melden. Die Dateninhalte sind im Onkologischen Basisdatensatz beschrieben (https://basisdatensatz.de/xml). Andere Datenformate sind im Melderportal nicht zulässig und können vom LKR NRW nicht verarbeitet werden.

Der Hinweis auf die oBDS-Schnittstelle bezieht sich darauf, dass die Hersteller verschiedener Software-Anwendungen (KIS, PVS, etc.) eine sogenannte ‚oBDS-Schnittstelle‘ in der Software anbieten. Das bedeutet, dass Sie Ihre Meldung vollständig in Ihrem „Vorsystem“ (KIS,PVS, Tumordokumentationssytem, etc.) dokumentieren können.

Das redundante Erfassen der Personenangaben im Melderportal entfällt, sodass Sie Ihren Erfassungsaufwand reduzieren. Die Meldungen exportieren Sie regelmäßig als oBDS-XML-Datei und versenden diese dann komfortabel über das Meldeportal zum LKR NRW.

Nicht immer ist auf Anhieb erkennbar, ob die eingesetzte Software über eine entsprechende Schnittstelle verfügt. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte bei ihrem Software-Hersteller.

Die Abgabe vergütungsfähiger Meldungen begründet den Anspruch der Meldestelle auf Zahlung einer Meldevergütung. Die Höhe der Meldevergütung richtet sich nach den Bestimmungen des § 65c SGB V oder der Satzung des Landeskrebsregisters Nordrhein-Westfalen.

Für die Auszahlung von Meldevergütungen werden vom LKR NRW Gutschriftbelege erstellen. Die Gutschriftbelege werden formal nach den Anforderungen von § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) erstellt. Demnach muss der Beleg u.a. folgende Angaben enthalten: „… die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ (Satz 2). Es ist entweder die Steuernummer der Meldestelle oder die des Meldestelleninhabers/der Meldestelleninhaberin anzugeben.

Weitere Informationen finden Sie auch in den Hinweistexten im jeweiligen Antrag.

Bei Änderungen einer Bankverbindung bei bereits eingereichten, aber noch nicht vergüteten Meldungen gilt folgendes Vorgehen:

Änderungen an den Bankverbindungsdaten (IBAN) können im LKR NRW so hinterlegt werden, dass die neue Bankverbindung frühestens am nächsten Kalendertag an dem die Bankverbindung geändert wird, wirksam ist.Zum Beispiel: Änderung des Datensatzes zur Meldestelle am 01.04.20XX; Wirksamkeit der neuen Bankverbindung ab dem 02.04.20XX

Es können auch weiter in der Zukunft liegende Gültigkeitsdaten eingetragen werden. Die neue Bankverbindung wird dann für alle ab dem jeweiligen Gültigkeitsdatum relevanten Auszahlungsvorgänge verwendet.

Durch die Bearbeitungsprozesse im LKR NRW werden vorliegende abrechnungsfähige Meldungen einer Meldestelle regelmäßig an Kostenträger zur Abrechnung weitergeleitet. Dadurch treffen regelmäßig Zahlungen zu abgerechneten Meldungen im LKR NRW ein. Bei Änderung von Bankverbindungsdaten, werden die abgerechneten Meldungen der Vergangenheit ab dem Gültigkeitsdatum der neuen Bankverbindung auf das neue Konto überwiesen.

Nein, es sind die Personen anzugeben, die mit der Krebsregistrierung zu tun haben.

Durch die Krebsregistrierung werden unterschiedlichste Vorgänge ausgelöst. Je nach Meldestellen-Typ, z.B. Krankenhaus oder Einzelpraxis, sind unterschiedliche organisatorische Strukturen anzutreffen. Während im Krankenhaus die Datenübermittlung häufig von Mitarbeiter/innen der Tumordokumentation oder des Fachbereiches IT durchgeführt wird, übernehmen in den Praxen diese Aufgabe häufig Praxisinhaber/innen oder Sprechstundenhilfen.

Alle Personen, die für die vollständige Durchführung der Register-Prozesse von der Meldungsübermittlung bis zum Zahlungseingang erforderlich sind, sind bei der Meldestellenanlage anzugeben. Dafür bietet das Antragswesen des LKR NRW die Möglichkeit, Personen unterschiedliche Rollen zuzuweisen.

Die unterschiedlichen Rollen sind in den Anträgen in den Hinweistexten detailliert beschrieben.