Diagnosemeldungen und Angaben zur Tumorzuordnung

Fragestellung:

Zur Registrierung von Mehrfachtumoren bei kolorektalem Karzinom existieren im Manual der Krebsregistrierung folgende Aussagen zum Thema Fallidentität:

Zitat Seite 82 (unten links) Thema „Fallidentität“:

„(...) Werden dagegen beispielsweise im Rahmen einer Operation mehrere Sublokalisationen eines Organs behandelt, sollte eher von einem Tumor mit überlappender Lokalisation ausgegangen werden (z. B. C18.8). Die eigentliche Entscheidung, ob ein neuer klinisch relevanter Tumor vorliegt, wird dabei zwar von den diagnostizierenden und behandelnden Ärzten getroffen, das Register muss jedoch vermeintliche Mehrfachtumoren aufgrund unterschiedlichen Kenntnisstands verschiedener Melder erkennen und zusammenführen. (...)“

Zitat Seite 85 (rechte Spalte Mitte):

„(…) Die IARC-Regeln empfehlen außerdem, in den großen Organen Haut und Dickdarm auch Tumoren, die sich nur in der vierten Stelle des ICD-O-3-Lokalisationskodes unterscheiden (z. B. C18.2 und C18.7), getrennt zu registrieren. Auch dies wurde in die Empfehlungen der Plattform aufgenommen [PLATTFORM2016] (…)“

Welche Regel soll bundesweit einheitlich angewendet werden?


Beschluss der Plattform 65c Register (2019/30/32):

Tumoren in verschiedenen Sublokalisationen sollen, soweit möglich, separat mit dem jeweiligen Diagnosedatum, Histologie, TNM usw. dokumentiert bzw. gemeldet werden. Die ärztliche Entscheidung ist dabei ausschlaggebend.

Im Verlauf müssen Therapie- und Verlaufsmeldungen zu den einzelnen Tumoren in verschiedenen Sublokalisationen zugeordnet werden. Ein manueller Best-Of ist zu empfehlen.

Fragestellung:

Wie soll eine Meningeosis neoplastica gemeldet bzw. erfasst werden?

Beschluss der Plattform 65c Register (2019/26/15):

Bei einer Meningeosis neoplastica soll ein M1 dokumentiert werden, die Lokalisation der Fernmetastase wird mit „OTH“ (andere Organe) kodiert

Fragestellung:

Bei welchen Krebserkrankungen wird eine Angabe der Seitenlokalisation erwartet?

Beschluss der Plattform 65c Register (überarbeitete Empfehlung der Version vom 19.10.2016 am 31.08.2020):

Liste der Lokalisationen mit erforderlicher Seitenangabe, pdf-Datei.

Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen eine Angabe L = Links oder R = Rechts erforderlich ist. B = Beidseits sollte bei Tumoren in paarigen Organen zwei Meldungen ergeben. Das Zusammenfassen von zwei Tumoren in paarigen Organen mit der Meldung B = Beidseits ist nur bei Tumoren des Ovars, inkl. Tuben, mit gleicher Histologie, beim Retinoblastom und bei Wilmstumoren der Niere zulässig. 

 

 

Fragestellung:

Wie wird die Lokalisation von epithelialen Thymustumoren kodiert?

Beschluss der Plattform 65c Register (2020/37/11):

Es wird folgende Dokumentationsweise beschlossen: Diese Empfehlung sollte Krebsregister intern Anwendung finden. Bei Abweichung von der Empfehlung wird empfohlen, dass Krebsregister intern ein einheitliches Vorgehen gewählt wird.

1. Bei Angabe eines TNM bei einem epithelialen Thymustumor (eingeschlossen Thymom, Thymuskarzinome und neuroendokrine Tumoren) ist die Lokalisation C37.9 (Thymus) zu wählen.

2. Außerhalb des Gültigkeitsbereichs des TNM (bspw. Adenokarzinom im Mediastinum) kann die Kodierung mit C38.3 (Mediastinum o.n.A.) gewählt und angenommen werden.

3. Bei Implausibilitäten sollte eine Nachfrage beim den Meldenden erfolgen.

Fragestellung:

Tumore können nach verschiedenen Klassifikationssystemen eingeteilt werden. Für die Prüfung auf die Vollständigkeit einer Diagnosemeldung ist die Angabe einer vollständigen TNM-Klassifikation obligat. Welche Ausnahmen gibt es?

Empfehlung LKR NRW:

Eine Liste der Neubildungen, bei denen keine Angabe einer TNM-Klassifikation erwartet wird, pdf-Liste.

Fragestellung:

Müssen Verdachtsdiagnosen gemeldet werden?

 

Antwort:

Nein, nur klinisch oder histologisch gesicherte Diagnosen sind meldepflichtig.

Fragestellung:

Welche Informationen zum Grading müssen gemeldet werden?

 

Antwort:

Wurde der Tumor histologisch gesichert, ist das histopathologische Grading entsprechend der TNM Klassifikation maligner Tumoren anzugeben.

Folgende Ausprägungen sind laut ADT/GEKID-Datensatz möglich:

0 = malignes Melanom der Konjunktiva

1 = gut differenziert

2 = mäßig differenziert

3 = schlecht differenziert

4 = undifferenziert

X = nicht bestimmbar

L = low grade (G1 oder G2)

M = intermediate (G2 oder G3)

H = high grade (G3 oder G4)

B = Borderline

U = unbekannt

T = trifft nicht zu

Fragestellung:

Soll bei unzureichender Information zum Vorliegen von Fernmetastasen die Kategorie MX vergeben werden?

 

Antwort:

Nach der TNM Klassifikation gilt die Angabe MX als nicht ausreichend. Grund dafür ist, dass für die Ermittlung des klinischen M-Stadiums (cM) die rein klinische Untersuchung genügt. (Quelle: TNM-Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage, 2017.)

Fragestellung:

Wie ist der Inzidenzzeitpunkt (Diagnosedatum) zu verschlüsseln?

 

Antwort:

Zur Verschlüsselung des Inzidenzzeitpunktes gilt die Empfehlung der European Network of Cancer Registries (ENCR), hier geht es zum Dokument

Fragestellung:

Sollen post mortem gestellte Diagnosen gemeldet werden?

 

Antwort:

Auch post mortem erstellte Diagnosen sind zu melden, solange sie als meldepflichtig gelten. Bei der Angabe zur Patienteninformation (Meldebegründung) ist dann V = Verstorben einzutragen. Das Diagnosedatum ist dann das Sterbedatum.

Es sind u.a. folgende Identitätsdaten des Patienten zu übermitteln: Vor- und Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnanschrift. Hinzu kommen:

  • die Krankenversichertennummer: 10-stellige Angabe, alphanumerisch (z. B. A123456789)
  • das Institutionskennzeichen der Gesetzlichen Krankenkasse: 9-stellige Angabe, numerisch (z.B. 101234567)