Die Berechnung von Qualitätsindikatoren ist kompliziert

Am Beispiel des QI4 des kutanen malignen Melanoms (QI „Wächterlymphknoten-Biopsie“) aus der Leitlinienversion 3.3 von Juli 2020, soll die Definition des Nenners und des Zählers des QI’s und die Fallstricke, die mit diesen Definitionen verbunden sind, skizziert werden:

Nenner: Zunächst muss das LKR NRW alle kutanen malignen Melanome (ICD-10: C43*) identifizieren. Hierzu zählen kutane und mukokutane maligne Melanome der Vulva, des Penis und des Scrotums (ICD-10 C51*, C60* sowie C63.2). Anschließend muss die Fallmenge auf das entsprechende Stadium beschränkt werden, für die der QI zu berechnen ist.

Zähler: Nun müssen unter den im Nenner befindlichen Melanomen diejenigen Melanome identifiziert werden, bei denen

  • innerhalb von 6 Monaten nach Diagnosedatum Lymphknoten exzidiert wurden, oder
  • bei denen in der Meldung des Pathologen ein pN*(sn) dokumentiert wurde, oder
  • die Anzahl untersuchter Sentinel-Lymphknoten > 0 war, oder
  • die Anzahl befallener Sentinel-Lymphknoten > 0 war.

So kann es passieren, dass ein Melder zwar viele Melanome, die auch die Bedingung bezüglich des Tumorstadiums erfüllen, an das LKR NRW gemeldet hat, aber aufgrund der unvollständigen Stadienangaben bei der Meldung die Menge der Melanome, die in den Nenner des QIs eingehen, deutlich kleiner ist als die Menge aller gemeldeten Melanome. Ein weiteres Problem entsteht, wenn Informationen zum Status der Schildwächterlymphknoten nicht gemeldet wurden. In diesem Falle hat das LKR NRW keine Wahl und muss unterstellen, dass keine Schildwächterlymphknoten-Biopsie stattgefunden hat im Sinne „was nicht gemeldet wurde, wurde auch nicht gemacht“.